Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/22#abs-1 (1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/22#abs-2 (2) Nebeneinander können verhängt werden:
Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/22#abs-3 (3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/22#abs-4 (4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.